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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009 - 2 Sa 36/09   

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https://dejure.org/2009,13992
LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009 - 2 Sa 36/09 (https://dejure.org/2009,13992)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.04.2009 - 2 Sa 36/09 (https://dejure.org/2009,13992)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. April 2009 - 2 Sa 36/09 (https://dejure.org/2009,13992)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifliche Überleitungsbestimmungen zur Besitzstandswahrung

  • Judicialis

    TVÜ-VKA § 1 Abs. 1; ; TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 Satz 1; ; BAT § 22; ; TVöD § 16 Abs. 2 Satz 2; ; TVG § 3 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 S. 1; TVöD § 16 Abs. 2 Satz 2
    Tarifliche Überleitungsbestimmungen zur Besitzstandswahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 27.11.2008 - 6 AZR 632/08

    Anwendbarkeit des TVÜ-VKA

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009 - 2 Sa 36/09
    § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA stellt die allgemeine Regel auf, dass der TVÜ-VKA nur Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis über den 01. Oktober hinaus ununterbrochen fortbesteht (vgl. wörtlich BAG, Urteil vom 27.11.2008 - 6 AZR 632/08 - (bei juris Rdnr. 16)).

    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von einer Tarifauslegung, sondern von einer einfachen Rechtsanwendung ab, im Übrigen sind die streitigen Rechtsfragen bereits durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2008 - 6 AZR 632/08 - hinreichend geklärt.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2011 - 5 Sa 190/10

    Kein Anspruch auf Strukturausgleich und kinderbezogenen Entgeltbestandteil (§§

    Auf den Umstand des nahtlosen Anschlusses der beiden Arbeitsverhältnisse komme es nicht an, entscheidend sei, dass zwischen den Klageparteien zum Stichtag nach § 1 TVÜ-Länder (30. September 2006) kein Arbeitsverhältnis bestanden habe (unter Berufung auf LAG Rheinland-Pfalz 23. April 2009 - 2 Sa 36/09).
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